Flugplatzordnung

§ 1 Präambel
Rücksichtnahme zahlt sich aus. Von jedem werden Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft
auch gegenüber fremden Personen erwartet.
Dies gilt wegen der Lage unseres Fluggeländes in besonderem Maße gegenüber unserer
landwirtschaftlichen Nachbarschaft.
Das Befolgen der Sicherheitsregeln allein genügt nicht, genau so wichtig ist es, die Rechte desAnderen zu respektieren und ihm und seinem Modell Beachtung zu schenken.

§ 2 Fluggelände
Pächter des Fluggeländes ist der Modellflug Club Regesbostel e. V. und übt damit das
Hausrecht aus.
Alle Modellflieger müssen im Besitz einer Haftpflichtversicherung für Flugmodelle sein.
Gäste haben sich beim Flugleiter zu melden, um eine Flugerlaubnis zu bekommen.
Es dürfen nur Segelflugmodelle und geräuscharme Elektroflugmodelle bis max. 5 kg geflogen werden.
Alle Benutzer des Fluggeländes haben für Sauberkeit und Ordnung zu sorgen.

§ 3 Flugsicherheit
Das dritte am Flugplatz ankommende Clubmitglied ist Flugleiter und hängt die Frequenztafel für alle zugänglich aus. Ihm obliegt die Überwachung und Verantwortung für die Beachtung der Flugplatzordnung. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten. Verlässt der Flugleiter vor Beendigung des Flugbetriebs das Fluggelände so muss er einen Nachfolger bestimmen.
Jeder Pilot markiert den verwendeten Kanal auf der Frequenztafel, auch bei der Benutzung von 2,4 GHz Anlagen. Erst danach darf der Sender eingeschaltet werden!
Das Betreten der Start- und Landebahn sowie der dazugehörigen Einflugbereiche (Flugfeld) ist nur Mitgliedern des MFCR und den Gästen gestattet. Personen, die nicht unmittelbar am Flugbetrieb teilnehmen, sollten diesen Bereich nicht betreten.
Für Zuschauer ist das Betreten des Flugfeldes generell verboten.
Die Zufahrt darf aus Sicherheitsgründen und wegen der Staubbelastung nur im Schritttempo befahren werden. Auf dem Fluggelände dürfen Fahrzeuge nur den Zufahrtsweg und den Parkplatz links und rechts der Hütte benutzen. (Ausnahme Aufbau der Winde).
Die Piloten sollten beim Fliegen nach Möglichkeit an einem Platz stehen.
Die Flugzone für die Helipiloten wird tagesaktuell nach Windrichtung abgesprochen.

§ 4 Flugräume und Verfahren
Das Fliegen in geringer Höhe über dem Zuschauer- und Vorbereitungsbereich, dem Parkplatz und dem Sauensieker Weg ist verboten. Ebenso sind die Windkraftanlagen zu meiden.
Die maximal erlaubte Flughöhe beträgt 500 m.
Besondere Beachtung ist dem Zufahrtweg zu schenken, da dieser auch von Reitern und
Fußgängern benutzt wird. Dann ist auch dieser Bereich nicht in geringer Höhe zu überfliegen.
Alle Flugfiguren sind grundsätzlich nicht in Richtung Parkplatz, Vorbereitungsbereich oder
Pilotenstandort auszuführen.
Testflüge werden nur dann durchgeführt, wenn keine größere Anzahl von Zuschauern
anwesend ist. Der Pilot kann für die Dauer des Testfluges um die Einstellung des übrigen
Flugbetriebes beim Flugleiter bitten. Anfänger dürfen nur unter Aufsicht eines erfahrenen
Piloten fliegen, der notfalls helfend eingreifen kann. Alle Weisungen des Flugleiters müssen unbedingt befolgt werden.

§ 5 Versicherung und Schadensfall
Alle Mitglieder des MFCR sind über den Verein ausreichend versichert.
Mitglieder, die – ausnahmsweise – direkt versichert sind, müssen jährlich bis zum 28.02. dem Vereinsvorsitzenden unaufgefordert ihren Versicherungsnachweis vorlegen, bis dahin besteht Flugverbot.
Gäste müssen eine aktuelle Haftpflichtversicherung für Flugmodelle nachweisen.
Zuschauer haben keinen Versicherungsschutz bei Schadensfällen durch eigenes Verschulden.
Schadensfälle sind sofort bei dem zuständigen Flugleiter unter Angabe von Zeugen zu melden und ins Flugbuch einzutragen.
Verletzungen sind im Verbandsbuch zu notieren.

§ 6 Durchführungsbestimmungen
Der Flugleiter ist befugt, einem Modellflieger Startverbot zu erteilen, wenn dessen Modell, dieFernsteueranlage oder die Flugweise nicht den gestellten Forderungen entsprechen. Es ist Aufgabe eines jeden Mitgliedes, den Flugleiter bei derartigen Entscheidungen zu unterstützen.
Der Flugleiter, oder jedes Mitglied des Vorstands, kann einem Piloten Startverbot wegen eines Verstoßes gegen die Flugplatzordnung oder wegen einer nicht vorhandenen
Haftpflichtversicherung erteilen.
Der Vorstand oder zwei Drittel der Mitgliederversammlung können bei wiederholten
Verstößen gegen die Flugplatzordnung ein Flugverbot auf Dauer aussprechen.

§ 7 Umweltschutz
Die Entstehung von Müll wird soweit wie möglich vermieden.
Entstandener Müll wird von jedem selbständig und umweltgerecht entsorgt.
Das Befahren des Geländes mit defekten Fahrzeugen ist nicht gestattet.
Bindemittel für evtl. ausgetretene Gefahrstoffe (Öl etc.) befindet sich in der Hütte. Nach der
Benutzung ist dieses in dem gekennzeichneten Behälter zu füllen und der Vorstand zwecks fachgerechter Entsorgung zu informieren.

Der Vorstand